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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen 
Unternehmer (Stand Juli 2018) © Landesinnungsverbandes für Elektro- und Informationstechnik Niedersachsen/Bremen 


A. Allgemeine Bestimmungen 

§ 1 Geltungsbereich 
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 
gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kun-
den. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmen (§ 14 
BGB), eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein 
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.  
Der Abschnitt B der AGB enthält ergänzende Bestimmungen für 
Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher 
Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst 
herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. 
Der Abschnitt C der AGB enthält ergänzende Bestimmungen für 
Reparaturleistungen. 
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum 
Zeitpunkt der Beauftragung durch den Kunden gültigen bzw. 
jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung 
als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, 
ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen 
müssten. 
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenste-
hende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des 
Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als 
wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zu-
stimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch 
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistung 
vorbehaltlos erbringen. 
Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem 
Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Ände-
rungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den 
Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegen-
beweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche 
Bestätigung maßgebend. 

§ 2 Vertragsschluss  
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies 
gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Doku-
mentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkula-
tionen, Verweisungen auf die DIN-Normen), sonstige Produkt-
beschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben.  
(2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterla-
gen (im Folgenden: „Unterlagen“) behalten wir uns unsere 
eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungs-
rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach 
unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht 
werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf 
Verlangen unverzüglich an uns zurückzugeben.  

§ 3 Zahlungsbedingungen 
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten 
unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen 
Preise, und zwar ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. 
Verkäufers zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.  
(2) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung in 
einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie 
vorher schriftlich vereinbart wurden. Wir sind jedoch, auch im 
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berech-




tigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse 
durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir 
spätestens mit der Auftragsbestätigung.  
(3) Mit Ablauf von 14 Tage ab Rechnungsstellung kommt der 
Kunde in Verzug. Die Vergütung ist während des Verzugs zum 
jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. 
Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden 
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An-
spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) 
unberührt. 
(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungs-
rechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festge-
stellt oder unbestritten ist.  

§ 4 Schadensersatzansprüche 
(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgen-
den Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer 
Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten 
nach den gesetzlichen Vorschriften. 
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechts-
grund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und 
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir 
vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzli-
chen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) 
nur 
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder 
der Gesundheit, 
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer 
wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die 
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst 
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regel-
mäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere 
Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer-
weise eintretenden Schadens begrenzt. 
(3) Die sich aus Absatz (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen 
gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von 
Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften 
zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel 
arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit 
der Leistung übernommen haben und für Ansprüche des Kunden 
nach dem Produkthaftungsgesetz. 
(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel 
besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn 
wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündi-
gungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) 
wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vo-
raussetzungen und Rechtsfolgen. 

§ 5 Datenschutz 
(1) Alle personenbezogenen Kundendaten werden unter Beach-
tung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSG-
VO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Tele-
mediengesetzes (TMG) von uns gespeichert und verarbeitet. Der 
Kunde hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichti-
gung, Übertragung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten 
Daten; der Kunde kann sein Verlangen per Post, Telefax oder E-
Mail an uns senden.  
(2) Die personenbezogenen Daten des Kunden, einschließlich 
der Haus- und E-Mail-Adresse geben wir nicht ohne die aus-
drückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Kunden 


an Dritte weiter. Der Kunde erklärt sich einverstanden und 
darüber informiert, dass alle ihn betreffenden Daten aus der 
Geschäftsbeziehung, auch personenbezogene im Sinne des 
BDSG, im Rahmen unserer elektronischen Datenverarbeitung 
gespeichert und im Rahmen der Auftragsbearbeitung und Ver-
tragsdurchführung an beauftragte Dienstleister weitergegeben 
werden. Weitere Informationen zum Thema Sicherheit und 
Datenschutz finden sich in unserer gesonderten Datenschutzer-
klärung. 

§ 6 Gerichtsstand 
Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zwischen Unter-
nehmen und Kunde gilt das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbeson-
dere des UN-Kaufrechtes. 
Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, 
juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch interna-
tionaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis 
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser 
Geschäftssitz. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unterneh-
mer im Sinne von § 14 BGB ist.  

B. Besondere Bestimmungen für den Verkauf 

§ 1 Lieferfristen und Lieferverzug 
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei 
Annahme oder Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall 
ist, beträgt die Lieferfrist ca. zwei Wochen ab Vertragsschluss.  
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir 
nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfüg-
barkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unver-
züglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue 
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen 
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teil-
weise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegen-
leistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall 
der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbe-
sondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere 
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abge-
schlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Ver-
schulden trift oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht 
verpflichtet sind.  
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den 
gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung 
durch den Käufer erforderlich. 
(4) Die Rechte des Kunden gemäß § 4 des Abschnittes A und 
unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss 
der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzu-
mutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unbe-
rührt.  

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme,  
   Annahmeverzug 
(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für 
Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen 
und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Be-
stimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas 
anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versen-
dung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpa-
ckung) selbst zu bestimmen. 
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen 
Verschlechterung der Ware, geht spätestens mit der Übergabe 
auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die

Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Ver-
schlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits 
mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer 
oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten 
Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, 
ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen 
gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschrif-
ten des Werkvertragsrechtes entsprechend. Der Übergabe bzw. 
Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der An-
nahme ist.  
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine 
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus 
anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir 
berechtigt, Ersatz des hierauf entstehenden Schadens einschließ-
lich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.  

§ 3 Eigentumsvorbehalt 
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen 
und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer 
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung) behalten 
wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. 
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor 
vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an 
Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der 
Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn 
ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder 
Zugriffe Dritte (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörende Ware 
erfolgen.  
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere 
bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, 
nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten 
oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes heraus-
zuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich 
die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, 
lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt 
vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, 
dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem 
Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung 
gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzli-
chen Vorschriften entbehrlich ist. 
(4) Der Kunde ist bis zum Widerruf gemäß c) befugt, die unter 
Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen 
Geschäftsgang weiterzuveräußern und/oder zu verarbeiten.  
In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmun-
gen: 
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbei-
tung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehen-
den Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller 
gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbin-
dung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so 
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte 
der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im 
Übrigen gilt für das Entstehen der Erzeugnisse das gleiche wie 
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. 
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses 
entstehenden Forderungen gegen Dritte, tritt der Kunde schon 
jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsan-
teils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir 
nehmen die Abtretung an. Die in Absatz (2) genannten Pflichten 
des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forde-
rungen.  
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns 
ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuzie-
hen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns 
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit 
vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung


eines Rechtes gemäß Absatz (3) geltend machen. Ist dies aber 
der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die 
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle 
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen 
Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mit-
teilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis 
des Kunden zur weiteren Veräußerung und Bearbeitung der 
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu widerrufen. 
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere 
Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des 
Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. 

§ 4 Mängelansprüche des Kunden 
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln 
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemä-
ßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die 
gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes 
bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen 
Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware 
an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat 
(Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferan-
tenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware 
durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch 
Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. 
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die 
Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Verein-
barung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbe-
schreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder 
von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-
Homepage) öffentlich bekannt gemacht wurden. 
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach 
der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt 
oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äuße-
rungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussa-
gen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. 
(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er 
seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 
381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der 
Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein 
Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu 
machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb 
von 3 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht 
erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung 
schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemä-
ße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung 
für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß 
angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausge-
schlossen. 
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst 
wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels 
(Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache 
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter 
den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unbe-
rührt. 
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon 
abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis 
bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis 
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehal-
ten. 
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung 
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die 
beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle 
der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache 
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacher-
füllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache

noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum 
Einbau verpflichtet waren. 
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderli-
chen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- 
und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen 
bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, 
wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir 
vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungs-
verlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Trans-
portkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangel-
haftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar. 
(9) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssi-
cherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der 
Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns 
Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu 
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unver-
züglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das 
Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, 
eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vor-
schriften zu verweigern. 
(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die 
Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist 
erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften 
entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten 
oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel 
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. 
(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz 
vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur 
nach Maßgabe von Abschnitt A § 4 und sind im Übrigen ausge-
schlossen. 

§ 5 Verjährung 
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allge-
meine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechts-
mängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme verein-
bart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. 
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder 
eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise 
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaf-
tigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist 
gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 
Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche 
Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, 
Abs. 3, §§ 444, 445b BGB). 
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten 
auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzan-
sprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es 
sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjäh-
rung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren 
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. 
Abschnitt A § 4 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem 
Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den 
gesetzlichen Verjährungsfristen. 

C. Besondere Bestimmungen für Reparaturarbeiten 

§ 1 Frist zur Durchführung der Reparatur 
Soweit wir vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine aus 
Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten kön-
nen, sind diese Termine nicht verbindlich. Nicht zu vertreten 
haben wir insbesondere Änderungen sowie das Fehlen von 
Unterlagen (Baugenehmigung o.a.), die zur Auftragsdurchfüh-
rung notwendig sind.  


§ 2 Vergütung  
(1) Wir sind berechtigt, dem Kunden den entstandenen Aufwand 
in Rechnung zu stellen, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt 
werden kann und es sich nicht um Gewährleistungsarbeiten 
handelt, soweit 
(a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der 
Technik nicht festgestellt werden konnte;  
(b) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;  
(c) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen 
wurde; 
(d) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender 
Produkte aus dem Bereich Unterhaltselektronik nicht einwand-
frei gegeben sind. 
(2) Soweit im Rahmen von Reparaturaufträgen Leistungen nicht 
vom Auftrag umfasst sind oder von der Leistungsbeschreibung 
abweichen, kann der Kunde ein Nachtragsangebot anfordern 
oder ein Nachtragsangebot von uns abgegeben werden. Soweit 
das nicht geschieht, werden diese Leistungen nach Aufmaß und 
Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises 
von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 
Abs. 3 VOB/B.  
(3) Wir sind berechtigt, je nach Fortschritt der beauftragten 
Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen 
Wertes der geleisteten Arbeiten anzufordern bei Aufträgen, 
deren Ausführungen über einen Monat andauern. Der Kunde hat 
diese innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung durch das 
Unternehmen zu leisten. 

§ 3 Mängelansprüche des Käufers 
(1) Teile oder Leistungen, welche mit einem Sachmangel behaf-
tet sind, werden wir nach unserer Wahl unentgeltlich nachbes-
sern, neu liefern oder neu erbringen, soweit die Ursache des 
Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.  
(2) Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab 
gesetzlichem Verjährungsbeginn; entsprechendes gilt für Rück-
tritt und Minderungen. Das gilt nicht für Schadensersatzansprü-
che aus einer Garantie, der Übernahme eines Beschaffungsrisi-
kos, wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, 
vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder arglistigen Handeln, oder 
im Falle des § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerk und Sachen für Bau-
werke) und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel), eine längere 
Frist gesetzlich festgelegt ist.  
(3) Mängel sind schriftlich unverzüglich nach Erkennbarkeit für 
den Kunden mitzuteilen und zu bezeichnen.  
(4) Der Kunde darf bei Mängelansprüchen Zahlungen zurückbe-
halten, soweit sie in einem angemessenen Verhältnis stehen zum 
Umfang der Sachmängel. Hingegen hat der Kunde kein Zurück-
behaltungsrecht, soweit die Mängelansprüche verjährt sind. Bei 
unberechtigten Mängelrügen sind wir befugt, die uns entstande-
nen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.  
(5) Der Kunde hat zur Nacherfüllung eine angemessene Frist zu 
gewähren.  
(6) Bei erfolgloser Nacherfüllung kann der Kunde – unbeschadet 
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten 
oder die Vergütung mindern. 

§ 4 Eigentumsvorbehalt 
(1) Soweit im Rahmen der Reparaturarbeiten Ersatzteile einge-
fügt werden oder andere nicht wesentliche Bestandteile, behalten 
wir uns das Eigentum an diesen Teilen bis zur Erfüllung aller 
Forderungen gegen den Kunden aus diesem Vertrag vor.  
(2) Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflich-
tungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir 
deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, können wir den 
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eigenfügten Teile

herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des 
Ausbaus trägt der Kunde. Soweit die Reparatur beim Kunden 
erfolgt, hat er uns die Gelegenheit zu geben, bei ihm den Ausbau 
vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des 
Kunden.  

§ 5 Pfandrecht 
(1) Wegen unserer Forderung aus dem Auftrag steht uns ein 
Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in unseren Besitz 
gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch 
wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatz-
teillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht wer-
den, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. 
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das 
Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. 
(2) Holt der Kunde den Gegenstand nicht innerhalb von vier 
Wochen nach Abholaufforderung ab, können wir ein angemes-
senes Lagergeld berechnen. Holt der Kunde den Gegenstand 
nicht spätestens drei Monate nach der Abholaufforderung ab, 
entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede 
Haftung für leichte fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 
Einen Monat vor Ablauf dieser Frist senden wir dem Kunden 
eine Verkaufsandrohung zu. Wir sind berechtigt, den Gegen-
stand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung unserer Forderungen 
zum Verkehrswert zu veräußern. Einen etwaigen Mehrerlös 
kehren wir an den Kunden aus.

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